| Neue Förderbedingungen Vor-Ort-Beratung |
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Die Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung wird mit Wirkung vom 01.05.2008 geändert. Die Förderbedingungen werden in diesem Zusammenhang wesentlich verbessert.
Wichtige Kernpunkte sind eine deutliche Erhöhung der Förderbeträge sowie die Einführung von zusätzlichen Bonusbeträgen für die Integration von Stromsparhinweisen und thermografischen Untersuchungen. Darüber hinaus werden nun auch separate Thermografiegutachten gefördert. Zusätzlich wurde der für eine förderfähige Beratung in Frage kommende Gebäudekreis erweitert.
Rahmenbedingungen ab dem 1. Mai 2008 Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen; letztere, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist. Für bestimmte Gebäude ist eine Beratungsförderung ausgeschlossen. Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinie entnommen werden. Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater/Innen, die über bestimmte fachliche Kenntnisse verfügen und unabhängig sein müssen. Das BAFA stellt auf dieser Homepage Kontaktinformationen über diesen Personenkreis zur Verfügung, sofern diese einer Veröffentlichung der Daten zugestimmt haben. Diese sogenannte Energieberaterliste des BAFA ist urheberrechtlich geschützt. Jede kommerzielle Verwertung ohne entsprechende Genehmigung ist unzulässig.
Art und Höhe der Förderung Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 300 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch auf höchstens 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 Euro gesteigert werden. Separate Thermografiegutachten werden pauschal mit 150 Euro, aber höchstens 50% der Beratungskosten (brutto), gefördert. Für den anzufertigenden Beratungsbericht bzw. das Thermografiegutachten sind in den Anlagen zur Richtlinie bestimmte Mindestinhalte vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust der Förderung. Eine Nachbesserung von Berichten/Gutachten ist nicht vorgesehen. Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31.12.2009 festgelegt; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden. Über eine Verlängerung des Programms entscheidet der Richtliniengeber rechtzeitig vor Ablauf. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.
Antragsberechtigte Als Berater sind antragsberechtigt: 1. Ingenieure und Architekten, die durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit oder durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben; 2. Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergieberater/in (HWK)“; 3. Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen in Anlage 3 der Richtlinie festgelegt sind. Eine als Download verfügbare Liste geeigneter Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen gibt einen Überblick über die beim BAFA bereits bekannten Lehrgänge mit aus hiesiger Sicht ausreichenden Lehrinhalten. Es handelt sich dabei nicht um eine vollständige Auflistung aller möglicherweise geeigneten Maßnahmen. Das BAFA erkennt alle Weiterbildungsangebote an, die den festgelegten und veröffentlichten Anforderungen genügen. Die diesbezügliche Verantwortung trägt allein der Weiterbildungsträger. Für die Aktualität der Liste kann keine Gewähr übernommen werden. Eine regelmäßige Aktualisierung ist jedoch vorgesehen. Nicht antragsberechtigt sind insbesondere solche Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten. Näheres regelt Ziffer 3.2. der Richtlinie. Die Überprüfung der Antragsberechtigung erfolgt ausschließlich im Rahmen eines (ersten) Förderantrages. Nur in diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, ob eine bisher nicht gelistete Aus- / Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden kann. Direkte Zulassungen von Lehrgangsangeboten über die Weiterbildungsträger werden nicht vorgenommen. Statt dessen geben diese eine Erklärung (Formblatt FB 3; siehe Downloadbereich) ab, in der die Einhaltung der vom BAFA festgelegten Anforderungen bestätigt wird. Der Lehrgangsteilnehmer (nicht der Weiterbildungsträger) legt diese im Rahmen seines Erstantrages im BAFA vor.
Hinweis für Energieberater: Antragstellung und Registrierung Die Energieberater/Innen sollten daher sicherstellen, dass die E-Mails des BAFA ihren Posteingang erreichen. Ggfs. sind entsprechende Systemeinstellungen vorzunehmen und Spam-/Junk-Mail-Ordner regelmäßig auf entsprechende Eingänge zu kontrollieren. Darüber hinaus wird empfohlen, regelmäßig den persönlichen Postkorb des Online-Portals zur Vor-Ort-Beratung hinsichtlich neu eingegangener Bescheide zu überprüfen Energieberater/Innen, die erstmalig einen Förderantrag stellen, werden hinsichtlich ihrer Antragsberechtigung überprüft. Auch hierbei wird ein internetgestütztes Verfahren eingesetzt. Diese Antragsteller registrieren sich im Internet zunächst mit allen persönlichen Daten, durchlaufen dann ein elektronisches Erklärungsverfahren und senden anschließend ein dabei automatisch generiertes und persönlich unterschriebenes Formular mit einigen zusätzlich erforderlichen Unterlagen dem BAFA zu. Die Überprüfung der Voraussetzungen zur Anerkennung als Antragsberechtigter erfolgt ausschließlich im Rahmen der Bearbeitung eines Förderantrags. Das BAFA verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage und Überprüfung detaillierter Nachweise zur fachlichen Qualifikation und nimmt diese nur nachträglich und in Form von Stichproben vor. Mit Erteilung des (ersten) Zuwendungsbescheides ist automatisch die Anerkennung für weitere Antragstellungen verbunden; eine separate Zulassung oder Zertifizierung erfolgt nicht. Gleichzeitig wird der Berater in die sogenannte Beraterliste des BAFA aufgenommen, sofern er die Freigabe dazu erteilt hat. Energieberater/Innen, die vor der im September 2006 erfolgten Reorganisation des Verfahrens bereits als antragsberechtigt anerkannt waren, werden automatisch freigeschaltet, sofern sie bei der Registrierung ihre alte Beraternummer angeben.
Verfahrensablauf Zuschüsse sind ausschließlich unter Nutzung des dafür eingerichteten Online-Portals zu beantragen. Manuelle Anträge sind nicht möglich, entsprechende Antragsformulare werden daher nicht zur Verfügung gestellt. Mit der Übertragung des entsprechenden Datensatzes ist die Antragstellung abgeschlossen. Die zusätzliche Zusendung der bislang erforderlichen unterschriebenen Druckversion an das BAFA ist nicht mehr notwendig. Mit der Maßnahme kann sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA begonnen werden. Anträge gelten als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, trägt der Antragsteller das Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt werden oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann. Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides ist die Maßnahme innerhalb von drei Monaten ohne weitere Mitwirkung des BAFA vollständig abzuschließen, d.h. der Bericht/das Gutachten ist zu erstellen, auszuhändigen und in einem abschließenden Beratungsgespräch zu erläutern. Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen weiteren Monat später im BAFA eingegangen sein. Die Nichteinhaltung der genannten Fristen führt regelmäßig dazu, dass keine Zuwendung gewährt wird. Erinnerungen oder Mahnungen werden nicht vorgenommen; darüber hinaus schließt die Richtlinie Fristverlängerungen ausdrücklich aus. Die Verwendungsnachweisprüfung wird ebenfalls durch ein Online-Verfahren unterstützt, so dass insbesondere Beratungsberichte bzw. Thermografiegutachten auch als PDF-Datei eingereicht werden können. Die Durchführung des Vor-Ort-Programms erfolgt entsprechend der in der Förderrichtlinie, der Bundeshaushaltsordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz enthaltenen Regelungen und orientiert sich darüber hinaus an den Grundsätzen einer effizienten und rechtssicheren Programmabwicklung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots. Die Nichteinhaltung von Vorschriften, Fristen oder vorgeschriebenen Abläufen hat grundsätzlich den Verlust der Förderung zur Folge und kann insbesondere bei Falschangaben auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Subventionsbetrug). |